Nordkirche und Badische Landeskirche vereinbaren Ausgleichsleistung für Zwangsstellenteiler

1. Badische Landeskirche:

Übergangsregel bei Teildienstverhältnissen im Probedienst

Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Zeitraum vom 1. August 1985 bis 31. August 2001 den Probedienst mindestens ein Jahr im Teildienstverhältnis geführt haben, werden 0,25 Dienstjahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit hinzu gerechnet.

Siehe: www.kirchenrecht-baden.de

2. Nordkirche / Pressemitteilung:

28. Februar 2019 von Stefan Döbler

Rostock-Warnemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat heute (28. Februar) die Vorlage der ersten Kirchenleitung für das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes beraten und in erster Lesung bestätigt. 

Zum Hintergrund: Seit Anfang der 1980er-Jahre waren in der damaligen Nordelbischen Kirche sowie ab Ende der 1990er Jahre auch in den Landeskirchen Mecklenburgs und Pommerns etliche junge Pastorinnen und Pastoren nur im Teildienst übernommen worden. Notwendig wurde das unter anderem wegen eines auch demographisch bedingten Anstiegs der Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern aus den geburtenstarken Jahrgängen. Zudem hatte eine entsprechende wirtschaftliche Entwicklung zu einem Rückgang der Einnahmen und des Stellenkontingents geführt. Gleichzeitig sollte möglichst vielen jungen Pastorinnen und Pastoren der Eintritt in den Dienst ermöglicht werden.

Landesbischof Dr. h.c. Gerhard Ulrich sagte in seiner Einbringung des Gesetzentwurfs: „Ich bin persönlich froh über dieses Kirchengesetz. Die Nordkirche ergreift mit ihm die Chance, zu einem gewissen Ausgleich zu kommen mit einer ganzen Generation von Pastorinnen und Pastoren, die, um für ihre Kirche arbeiten zu können, Zwänge und Nachteile in Kauf genommen hat. Die Betroffenen haben sich damals auf die Zusage verlassen, dass diese Nachteile sich nicht für sie auswirken würden in dem Moment, in dem sie in den Ruhestand gehen. Diese Zusage haben wir heute – spät genug – eingelöst.“

Seinerzeit war zunächst darauf verzichtet worden, versorgungsrechtlich einen Ausgleich für diese Pastorinnen und Pastoren zu schaffen. Mit der Änderung des Kirchenversorgungs-gesetztes sollen den über 200 davon betroffenen Personen nun maximal drei Jahre von diesen Teildienstverhältnissen pauschal als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu 100 Prozent anerkannt werden.

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Handreichung zur Erstellung der Dienstordnung

Dienstordnung im Teildienst

Die Erstellung einer Dienstordnung für Pfarrerinnen im Teildienst ist besonders wichtig.
Im Teildienst entscheiden sich Pfarrerinnen und Pfarrer für einen anteiligen Dienst oder für eine Stelle mit unterschiedlichen Stellenanteilen. Die Dienstordnung stellt den geeigneten Rahmen dar, um die Begrenzung der Arbeitszeit im Arbeitsalltag sicher zu stellen.
Bei der Erstellung der Dienstordnung empfiehlt es sich, die bereits vorgestellten Schritte zu durchlaufen. Am Beginn sollte gegenüber dem Dienstvorgesetzten der Umfang und vor allem auch die Art des Teildienstes kommuniziert werden. Dabei lassen sich vier Arten des Teildienstes unterscheiden:
1. Das Halbtagesmodell
2. Das Ganztagesmodell
3. Das Stellenteilermodell
4. Saisonarbeitermodell

Die Art des Teildiensts soll in der Dienstordnung zu Beginn festgehalten werden. Ziel ist es, die Verfügbarkeit und die Zuständigkeit im Arbeitsalltag klar zu regeln. Die Dienstordnung ergibt ein Grundgerüst, in dem Ausnahmen von der Regel möglich sind.
Zu einer Überforderung darf eine flexible Handhabung allerdings nicht führen.
Ziel einer Dienstordnung ist es, die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Maß zu halten und die Arbeitsaufgaben zu strukturieren. Der Arbeitsumfang im Teildienst soll daher auch anhand des Zeitmodells überprüft werden. Dabei ist das Pensum von 48 Stunden in einer Woche entsprechend des Umfangs einer Stelle anzupassen: Auf einer 50%-Stelle gilt somit ein Pensum von 24 Stunden als Obergrenze, auf einer 25% Stelle eine Obergrenze von 12 Stunden.
Diese Stunden können innerhalb eines Verfügungszeitraums, der ebenfalls vereinbart wird, geleistet werden. So besteht die Möglichkeit seine Stunden oszillierend einzusetzen. Außerhalb des Verfügungszeitraums ist eine Vertretung in der Dienstordnung zu benennen. Die Prüffrage für Verfügungszeiten ist stets, dass der gefundene Rahmen für eine halbe Stelle mal zwei genommen den Rahmen einer 100% Stelle nicht übersteigt (Gleiches gilt analog bei 25% mal vier).

1. Das klassische Halbtagsmodell: Analog zu den sechs Tagen im Volldienst ist grundsätzlich von sechs halben Tagen im Teildienst auszugehen. Analog zum Volldienst ist in der DO ein freier Tag festzulegen. An den übrigen Tagen sind Verfügungszeiten festzulegen, an denen die oszillierenden 24h eingesetzt werden können. Die Verfügungszeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitszeiten. Beispielsweise wären sechs Vormittage und drei Abende denkbar. Nötig ist es eine klare Anfangs- und Endzeit der Verfügungszeiten zu benennen.

2. Das Ganztagsmodell: Im Ganztagsmodell werden ganze Verfügungstage in die DO eingetragen. Analog zum Volldienst sind es drei volle Tage pro Arbeitswoche. Schwierig ist hier der Sonntag. Während beim Volldienst im Rahmen der sechs Tage-Woche der Sonntag als ganzer Arbeitstag gesehen wird, würde dies im Teildienst bedeuten, dass in Wochen, wo am Sonntag gearbeitet wird, zusätzlich „nur noch“ zwei Werktage als Verfügungstage anfallen. Daher ist es sinnvoll, den Sonntag als einen halben Verfügungstag anzunehmen und drei Wochentage als weitere Arbeitstage festzulegen. In einer Woche mit Sonntagsdienst reduziert sich die Verfügungszeit auf 2,5 Werktage. Gleichzeitig stehen Teildienstlern in diesem Modell in der Regel zwei dienstfreie Sonntage als zusätzliche freie Tage pro Monat zu.

3. Klassisches Stellenteilermodell: Bei der Erstellung der Dienstordnungen ist zwischen klar übertragenen Aufgaben (z.B. Pfarramtsführung, Trägerverantwortung, Schule) und Aufgaben, die in gegenseitiger Kooperation möglich sind (z.B. Gottesdienst, Seelsorge, Kasualien usw.), zu unterscheiden. Kooperationsaufgaben können von beiden Personen im vollen Umfang übernommen werden, während die andere Person nicht im Dienst ist. Bei der Zeitberechnung
ist ein Zeitkontingent für Absprachen und Übergaben einzuplanen. Fortbildungen stehen beiden Ehepartnern zu. Auch der KV muss von beiden besucht werden. Die Anwesenheit bei Pfarrkonferenz und Pfarrkonvent muss in der DO festgelegt werden. Wenn beide Stellenteiler bei Pfarrkonferenz und Pfarrkonvent anwesend sind, fällt diese Zeit doppelt an. Gemeindefeste und andere, repräsentative Veranstaltungen werden üblicher Weise ebenfalls von beiden Pfarrern besucht und fallen daher in der Berechnung der Jahresarbeitszeit ebenfalls doppelt an. Erholungsurlaub, dienstfreie Tage und Wochenenden werden in der Regel gleichzeitig genommen. Ansonsten hat ein Stellenteilerpaar vielfältige Möglichkeiten, den Dienst zu gestalten.

4. Der „Saisonarbeiter“: Möglich ist auch temporär mehr zu arbeiten und dafür einen Freizeitausgleich in der DO zu verankern. Dies ist nicht zu verwechseln mit einem Überstundenausgleich. Bei diesem Modell ist in der DO zu verankern, wie groß die Mehrarbeit ist und wann der Ausgleich erfolgt. Die Mehrarbeit wird nicht Stundenweise geleistet, sondern es werden zusätzliche Verfügungszeiten angeordnet und eingebracht. Also z.B. wird ein halber zusätzlicher Verfügungstag festgelegt und im Gegenzug 18 zusätzliche dienstfreie Tage zugestanden. Die zusätzlichen freien Tage sind unter in der DO festgelegten Rahmenbedingungen einzubringen (Beispiel: nur in Ferienzeiten). Dieses Modell lehnt sich an die Verordnung für Dienst an dienstfreien gesetzlichen Feiertagen an. Besonders bietet sich dieses Modell auch an, wenn mehrere Stellen vorhanden sind. Zeitweise und saisonbedingte Mehrarbeit in Gemeinde A kann über das Jahr mit Mehrarbeit in Gemeinde B abwechseln.
Besondere Aufmerksamkeit gilt folgenden Themen:
1. Klärung der Präsenzzeiten in Konferenzen und Dienstbesprechungen.
Damit nicht ein wesentlicher Teil der Dienstzeit in Sitzungen verplant wird, ist hier zu regeln, ob eine Anwesenheit in jeder Sitzung notwendig ist.
2. Vertretungsregelung/Freies Wochenende
Die Vertretung ist in der Dienstordnung festzulegen. Bei einer 50% Stelle mit Pfarramtsführung muss ein zeichungsberechtigter Vertreter benannt werden. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass im Teildienst auch nur anteilig vertreten werden kann. Auch dies ist in der Dienstordnung festzulegen. Die Regelung der freien Wochenenden und der Präsenzvertretung soll gut mit den Nachbarpfarrämtern geregelt werden und möglichst genau in die DO eingetragen werden. Bei der Regelung der Vertretung kommt der mittleren Ebene für Teildienstler eine besondere Verantwortung zu.
3. Je nach Teildienstmodell können gewisse Aufgaben einer Stelle nicht übernommen werden. Daher ist es gegebenenfalls sinnvoll bereits in der Stellenausschreibung darauf zu verweisen, welche Art des Teildienstes an der jeweiligen Pfarrstelle möglich ist. Damit können Konflikte insbesondere in Teampfarrämtern im Vorfeld reduziert werden.

Die Handreichung zur Dienstordnung berücksichtigt den Teildienst leider immer noch als ein Randphänomen.

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Möglichkeiten des Teildienstes

Im Rahmen der Überarbeitung der Arbeitshilfe zur Dienstordnungerstellung haben wir uns Gedanken gemacht, welche Formen des Teildienstes es gibt und was dabei zu beachten ist.

Dienstordnung im Teildienst Stellungnahme 27.01.2018

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Heute schon geteilt? Bedingungen für einen attraktiven Teildienst

Im folgenden Artikel möchten wir wichtige Forderungen nennen, die für einen attraktiven Teildienst notwendig sind.

Attraktivität des Teildienstes

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VELKD-Urteil: Aufhebung des Zwangs zum Teildienst

VELKD Urteil
Stellungnahme

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