Nordkirche und Badische Landeskirche vereinbaren Ausgleichsleistung für Zwangsstellenteiler

1. Badische Landeskirche:

Übergangsregel bei Teildienstverhältnissen im Probedienst

Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Zeitraum vom 1. August 1985 bis 31. August 2001 den Probedienst mindestens ein Jahr im Teildienstverhältnis geführt haben, werden 0,25 Dienstjahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit hinzu gerechnet.

Siehe: www.kirchenrecht-baden.de

2. Nordkirche / Pressemitteilung:

28. Februar 2019 von Stefan Döbler

Rostock-Warnemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat heute (28. Februar) die Vorlage der ersten Kirchenleitung für das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes beraten und in erster Lesung bestätigt. 

Zum Hintergrund: Seit Anfang der 1980er-Jahre waren in der damaligen Nordelbischen Kirche sowie ab Ende der 1990er Jahre auch in den Landeskirchen Mecklenburgs und Pommerns etliche junge Pastorinnen und Pastoren nur im Teildienst übernommen worden. Notwendig wurde das unter anderem wegen eines auch demographisch bedingten Anstiegs der Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern aus den geburtenstarken Jahrgängen. Zudem hatte eine entsprechende wirtschaftliche Entwicklung zu einem Rückgang der Einnahmen und des Stellenkontingents geführt. Gleichzeitig sollte möglichst vielen jungen Pastorinnen und Pastoren der Eintritt in den Dienst ermöglicht werden.

Landesbischof Dr. h.c. Gerhard Ulrich sagte in seiner Einbringung des Gesetzentwurfs: „Ich bin persönlich froh über dieses Kirchengesetz. Die Nordkirche ergreift mit ihm die Chance, zu einem gewissen Ausgleich zu kommen mit einer ganzen Generation von Pastorinnen und Pastoren, die, um für ihre Kirche arbeiten zu können, Zwänge und Nachteile in Kauf genommen hat. Die Betroffenen haben sich damals auf die Zusage verlassen, dass diese Nachteile sich nicht für sie auswirken würden in dem Moment, in dem sie in den Ruhestand gehen. Diese Zusage haben wir heute – spät genug – eingelöst.“

Seinerzeit war zunächst darauf verzichtet worden, versorgungsrechtlich einen Ausgleich für diese Pastorinnen und Pastoren zu schaffen. Mit der Änderung des Kirchenversorgungs-gesetztes sollen den über 200 davon betroffenen Personen nun maximal drei Jahre von diesen Teildienstverhältnissen pauschal als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu 100 Prozent anerkannt werden.

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